Rechtsprechung
   BSG, 15.12.1961 - 8 RV 1445/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,4697
BSG, 15.12.1961 - 8 RV 1445/59 (https://dejure.org/1961,4697)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1961 - 8 RV 1445/59 (https://dejure.org/1961,4697)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 (https://dejure.org/1961,4697)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,4697) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.06.1959 - 10 RV 216/57

    Zur Entscheidung über die besondere berufliche Betroffenheit

    Auszug aus BSG, 15.12.1961 - 8 RV 1445/59
    Ein Abgleiten in der sozialen Schicht, wie es der Berufswechsel vom gelernten Gärtner zum ungelernten Hilfsarbeiter in der Metallindustrie darstellt, bedeutet einen sozialen Abstieg und rechtfertigt auch ohne Einkommensminderung eine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (Anschluß BSG 1959-06-11 11/10 RV 216/57 = BSGE 10, 69).

    Selbst innerhalb eines einheitlichen Berufsstandes gibt es Tätigkeiten, die sich nicht nur hinsichtlich des wirtschaftlichen Ertrags, sondern auch in der sozialen Wertung voneinander unterscheiden; deshalb kann - und gegebenenfalls nach Lage des Einzelfalles muß -, (Anschluß BSG 1959-06- 11 11/10 RV 216/57 = BSGE 10, 69) auch bei Personen, die vor Eintritt der Schädigungsfolgen Arbeiter gewesen und nach Eintritt dieser Folgen Arbeiter geblieben sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach BVG § 30 (aF und nF) höher als im allgemeinen Erwerbsleben zu bewerten sein; insbesonders kann - und gegebenenfalls nach Lage des Einzelfalles muß - dies der Fall sein, wenn ein früherer Facharbeiter nach der Art der Schädigungsfolgen nur noch als Hilfsarbeiter Verwendung finden kann.

  • BSG, 24.08.1960 - 10 RV 333/56

    Besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des BVG § 30

    Auszug aus BSG, 15.12.1961 - 8 RV 1445/59
    Der Gesetzgeber wollte mit den verschiedenen Fassungen des BVG § 30 nicht jeweils neu bestimmen, in welcher Weise des vor der Schädigung ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte Beruf eines Beschädigten bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sondern er wollte, mit den neuen Fassungen nur zum Ausdruck bringen, wie diese Vorschrift schon in der ursprünglichen Fassung auszulegen war (Vergleiche BSG 1960-08-24 10 RV 333/56 = BSGE 13, 20; BSG 1959-11-26 8 RV 1305/57; BSG 1961-11-03 8 RV 593/59 = BSGE 15, 208).
  • BSG, 03.11.1961 - 8 RV 593/59
    Auszug aus BSG, 15.12.1961 - 8 RV 1445/59
    Der Gesetzgeber wollte mit den verschiedenen Fassungen des BVG § 30 nicht jeweils neu bestimmen, in welcher Weise des vor der Schädigung ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte Beruf eines Beschädigten bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sondern er wollte, mit den neuen Fassungen nur zum Ausdruck bringen, wie diese Vorschrift schon in der ursprünglichen Fassung auszulegen war (Vergleiche BSG 1960-08-24 10 RV 333/56 = BSGE 13, 20; BSG 1959-11-26 8 RV 1305/57; BSG 1961-11-03 8 RV 593/59 = BSGE 15, 208).
  • BSG, 26.11.1959 - 8 RV 1305/57

    Zur Frage des besonderen Betroffenseins und des sozialen Abstiegs nach BVG § 30

    Auszug aus BSG, 15.12.1961 - 8 RV 1445/59
    Der Gesetzgeber wollte mit den verschiedenen Fassungen des BVG § 30 nicht jeweils neu bestimmen, in welcher Weise des vor der Schädigung ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte Beruf eines Beschädigten bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sondern er wollte, mit den neuen Fassungen nur zum Ausdruck bringen, wie diese Vorschrift schon in der ursprünglichen Fassung auszulegen war (Vergleiche BSG 1960-08-24 10 RV 333/56 = BSGE 13, 20; BSG 1959-11-26 8 RV 1305/57; BSG 1961-11-03 8 RV 593/59 = BSGE 15, 208).
  • BSG, 18.11.1971 - 9 RV 344/70

    Der Berufsschadensausgleich ist auch während der Durchführung berufsfördernder

    In dem Urteil des erkennenden Senats vom 210 Dezember 1961 (BSG 16, 107 = SozR Nr" 14 zu @ 50 BVG) ist - ebenso wie in dem Urteil des 80 Senats vom 150 Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 in Die Kriegs-.

    1961 - 8 RV 1445/59.- liegt nicht vor; in diesem Urteil ist zwar erstmals @ 30 Abs° 6 BVG nF im Sinne einer - zeit" lichen - "Priorität der Berufsförderungsmaßnahmen" ausgelegt worden, diese Ausführungen gehören aber nicht zu den tragenden Gründen des Urteils, weil in jenem Falle berufsfördernde Maßnahmen in der streitigen Zeit nicht eingeleitet gewesen sind und deshalb eine Erhöhung der MdE wenicht gen beruflichen Betroffenseins hat versagt Werden dürfen".

  • BSG, 30.09.1966 - 9 RV 752/65

    Zur Erhöhung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins

    ab Januar 1961 begehrt werden ware Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung durch Urteil vom 300 Juni 1965 zurücko Gemäß 5 30 Abs" 6 BVG sei eine höhere MdB nach 5 30 Abso 2 BVG nur zu gewähren, wenn arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach @ 26 BVG aus vom Beschädigten nicht zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben seien oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt hätteno Der Kläger befinde sich seit 1" April 1963 in einem Lehrgang zwecks Umschulung zum Elektromechaniker9 der am 300 September 1965 ende° Während dieser Zeit könne er eine Höherbewertung der MdB gemäß @ 30 AbSo 2 BVG nicht beanSprucheno Der eindeutige Gesetzeswortlaut von 5 30 Abso 6 BVG bedeute" daß berufsfördernde Maßnahmen im Sinne des @ 26 BVG vorauszugehen hätten und voll ausgeschöpft sein müßten" bevor eine Höherbewertung der MdB im Hinblick auf den Beruf vorgenommen werden könnten Diese Auffassung sei in dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 150 Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 - vertreteno Auch aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 27" November 1964 (SozR Nro 18 zu @ 30 BVG) ergebe sich" daß 5 30 Abso 6 BVG nF unter dem Gesichtspunkt einer vorläufigen Zurückstellung einer Höherbewertung der MdB wegen beruflicher Betroffenheit zu betrachten sei".

    zu entscheideno Insbesondere lassen auch die Schriftsätze des Klägers vom 310 März 1964 und 500 April 1965 nicht den Schluß zu, daß das Begehren des Klägers auf Ansprüche für die Zeit ab 10 April 1963 eingeschränkt werden sollte? denn dort hatte er ausgeführt, daß zumindest "auch" für die Dauer der Umschulung ein besonderes berufliches Betroffensein anzunehmen sei bzwo daß "auch" für diese Zeit ein Ausgleich nach 9 30 Abs" 2 BVG in Frage komme° Das konnte nur bedeuten, daß für die Zeit vorher erst recht der Anspruch als begründet angesehen und deshalb aufrechterhalten wurde° Demgemäß ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils hervorgehoben9 daß nach Auffassung des klägers eine Erhöhung der MdB "auch" während des Laufs der berufsfördernden Maßnahmen zu erfolgen haben Die Ausführungen im Urteil darüber? daß der Kläger während der Umschulung eine Höherbewertung der MdB gemäß 5 30 Abs" 2 BVG nicht beanspruchen könne, genügen nicht? um annehmen zu können9 das LSG habe auch den AnSpruch für die Zeit vor dem 10 April 1963 geprüft und verneinto Daß das LSG die Zeit vom 10 Januar 1961 bis zum 310 März 1963 in die Prüfung einbezogen habe9 kann umso weniger angenommen werden" als es sich auf das Urteil des BSG vom 150 Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 - und das Urteil des erkennenden Senats vom 270 November 1964 (BSG in SozR Nro 182u @ 30 BVG) berufen hat; denn beide Urteile lassen nicht den Schluß zu" daßvom 10 Juni 1960 bis zum Beginn der Umschulung am 10 April 1963 die Erhöhung der MdB wegen besonderen beruflichen Betroffenseins ausgeschlossen ist" In dem Urteil vom 150 Dezember 1961 wurde das besondere berufliche Betroffensein mit einer sich daraus ergebenden Erhöhung der MdB auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des 10 NOG vom 270 Juni 1960 (BGBl I 455) bejaht und hervorgehoben, daß arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen weder durchgeführt noch überhaupt eingeleitet worden seien; demgemäß wurde die Revision des beklagten Landes zurückgewiesenp In dem Urteil ist zwar ausdrücklich festgestellt" daß die Priorität berufsfördernder Maßnahmen vom Gesetzgeber bewußt gewollt sei9 daß sich daraus aber nicht ergebe" i 6 -.

  • BSG, 12.03.1968 - 9 RV 52/65

    Vorang von möglichen und zumutbaren arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen

    Erlaß des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 200 Februar 1957 (BVBl 1957, 34) vertretenen Auffassung; daß während der Durchführung von berufsfördernden Maßnahmen in jedem Falle der Weiterbezug einer höheren Rente wegen eines besonderen Berufsschadens grundsätzlich ausgeschlossen sei9 könne nicht zugestimmt werden" Aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 16" 107 und vom 150 Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 7 lasse sich für den hier zu entscheidenden Fall unmittelbar nichts entnehmen9 da sie sich bewußt auf die Auslegung des 5 30 Abs° 1 Satz 2 BVG aF beschränkteno Diese Urteile ließen auch unklar9 ob allein schon die berufsfördernden Maßnahmen als solche einen Ausgleich darstelltcn oder ob dieser Ausgleich erst dann eintrete, wenn solche Maßnahmen erfolgreich sind" Die nach Auffassung des 80 Senats des BSG vom Gesetzgeber vor einer MdB-Höherbewertung "bewußt gewollte Priorität berufsW fördernder Maßnahmen" könne jedenfalls dann nicht zum Zuge kommen, wenn" wie im vorliegenden Falle9 eine solche MdB-Erhöhung bereits zugestanden werden seio Aus der Gesetzesfassung sei nichts dafür zu entnehmen, daß sie den Fiskus in solchen Fällen vor Doppelleistungen, nämlich der Zahlung einer höheren Rente nach % 30 Abso 2 BVG neben der Durchführung eventuell kostspieliger Umschulungsmaßnahmen nach @ 26 BVG bewahren sollte° Durch Weiterbewilligung der höheren Rente könne auch nicht das Bestreben des Beschädigten" nach besten Kräften zum Erfolg der Umschulungsmaßnahmen beizutragenv gehemmt und damit der Erfolg der berufsfördernden Maßnahmen vereitelt werden; das Gesetz erlaube ohnehin, einen besonderen Berufsschaden zu vermeinen9 falls der Bescnädigte durch sein Verhalten den ..5.

    1° NOG - )" In dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses des Bundestages für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (22o Ausschuß) vom 60 Mai 1960 zum 1° NOG wird nachdrücklich der von dem Ausschuß in seinen Beratungen wiederholt betonte Vorrang der Rehabilitation, uoa" durch berufliche Fortbildung, Umschulung und Ausbildung, als fortwirkende Voraussetzung zur Entfaltung und Steigerung des Leistung"- willens hervorgehoben (Deutscher ET 30 Wahlpero Druckso Nr" 1825 so 2) und zu @ 30 BVG ausgeführt, der Ausschuß lege besonderen Wert auf die Feststellung, daß jeglicher Art der Berücksichtigung beruflichen Schadens arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen vorauszugehen haben, sofern diese möglich und zumutbar seien (Deutscher BT 30 Wahlpero Drucks° 1825 So 7)° Auch der Antrag dieses Ausschusses in dem bericht zum 20 N06 vom 160 Januar 1964 enthält den Hinweis, der Deutsche Bundestag sehe im Rahmen der Kriegsopferversorgung die Rehabilitation als vorrangig an (Deutscher BT-Drucks" 1v/1e31 s" 13)" Das Urteil des BSG vom 150 Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 - (auszugsweise veröffentlicht in KGV 1962 Rechtspr° Nr° 1327 So 95)9 das den An5pruch auf eine erhöhte Rente.

  • BSG, 26.11.1959 - 8 RV 1305/57

    Zur Frage des besonderen Betroffenseins und des sozialen Abstiegs nach BVG § 30

    Zur Frage 'Besonderes Betroffensein - sozialer Abstieg' nach BVG § 30. Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1961-12-15 8 RV 1445/59 Vergleiche.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht